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Bildliche Darstellungen, die den Eindruck erwecken, ein Nahrungsergänzungsmittel könne den Körper vor Bakterien oder Viren schützen, verstoßen gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung.

Photocreo Bednarek / stock.adobe.com

Das streitgegenständliche Produkt enthielt Vitamin C und D sowie Zink und Selen. Es war mit der Aussage „Volle Power für Ihr Immunsystem“ beworben sowie einer Abbildung, die eine Person zeigt, die mit erhobener Hand diverse Bakterien und Viren, darunter das Corona-Virus, abwehrt. Das erwecke den Eindruck, das Mittel habe eine vorbeugende Wirkung gegenüber Krankheiten. Allein wegen dieses Krankheitsbezugs sei die Werbung unzulässig, meinte ein Wettbewerbsverband. Außerdem liege ein Verstoß gegen die Health Claims-Verordnung vor, weil sich die Grafik nicht konkret auf eine zugelassene Gesundheitsangabe beziehe.

Nachdem die Unternehmerin die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, klagte der Wettbewerbsverband. Die Essener Richter gaben der Klage statt: Bei der Abbildung handle es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, denn die Art der dargestellten Keimabwehr führe unwillkürlich zu der Annahme, dass das Mittel einen Schutz gegen Bakterien und Viren, also gegen Krankheiten, biete. Zwar seien für Vitamin C und D sowie Zink und Selen Health Claims zum Immunsystem zugelassen. Diese aber deckten sich nicht mit der über die Grafik vermittelten, pauschalen Wirkbehauptung gegenüber Krankheitserregern. Ohnehin verstoße diese gegen das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gemäß Artikel 7 Absatz 3 EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), denn sie vermittle den Eindruck einer vorbeugenden Wirkung gegenüber Krankheiten.

Der Artikel ist erschienen in derErnährung im Fokus Sommerausgabe 02 2022.

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