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Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und – vereinfacht ausgedrückt – Nährstoffkonzentrate, die in dosierter Form, zum Beispiel als Tabletten oder Kapseln, in den Handel kommen.

Nahrungsergänzungsmittel auf einer Hand, im Hintergrund Obst und Gemüse
AdobeStock / Michael
  • Nahrungsergänzungsmittel sollen die Ernährung gesunder Menschen ergänzen.
  • Oft liefern sie Vitamine oder Mineralstoffe, sie enthalten aber auch zahlreiche andere Stoffkonzentrate, zum Beispiel Omega-3-Fettsäuren oder Pflanzenextrakte.
  • Sie sind kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung.
  • Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, keine Arzneimittel.

Als Nahrungsergänzungsmittel werden Lebensmittel bezeichnet, die in dosierter Form, meist als Tabletten oder Kapseln, seltener als Pulver oder Flüssigkeit, in den Handel kommen. Sie sollen die allgemeine Ernährung von gesunden Menschen ergänzen. Ein Ersatz für eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung sind sie nicht. Zur Ergänzung liefern sie Konzentrate klassischer Nährstoffe, zum Beispiel Vitamin C, Magnesium oder Omega-3-Fettsäuren. Oft enthalten sie (auch) andere Stoffkonzentrate, zum Beispiel Antioxidantien oder Pflanzenextrakte. Auf dem Markt werden auch Kieselerde, Hefe-Presslinge oder Haifischknorpelextrakt als Nahrungsergänzung vertrieben. Einen erwiesenen Nutzen für den Körper müssen Nahrungsergänzungsmittel nicht bieten. Aber: Sie dürfen der Gesundheit auch nicht schaden.

Lebensmittel, keine Arzneimittel

Nahrungsergänzungsmittel sollen gesunden Menschen dabei helfen gut versorgt zu sein, zum Beispiel wenn ihre persönliche Ernährung nicht alle wichtigen Nährstoffe liefert.

Nahrungsergänzungsmittel dienen nicht der Heilung von Krankheiten und dürfen auch nicht entsprechend beworben werden. Für diesen Zweck gibt es Arzneimittel, deren Wirksamkeit in einem amtlichen Zulassungsverfahren vorab geprüft wird. Bei den Arzneimitteln sind Gesundheitsrisiken akzeptiert, wenn ihr Nutzen überwiegt. Details dazu regelt das Arzneimittelrecht. Nahrungsergänzungsmittel unterliegen dagegen dem Lebensmittelrecht. Sie dürfen daher per se nicht gesundheitsschädlich sein.

Nahrungsergänzungsmittel sind Konzentrate von Nährstoffen oder anderen Stoffen, die körperliche Funktionen und damit auch die Gesundheit beeinflussen können. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen mit zugelassenen Gesundheitsangaben, sogenannten Health Claims, beworben werden.  Vitamin-C-Präparate zum Beispiel liefern in der Regel so viel Vitamin C, dass sie die Aussage „unterstützt die normale Funktion des Immunsystems“ tragen dürfen. Zwar sind viele klassische Lebensmittel wie Zitrusfrüchte, Tomaten, oder Paprika ebenfalls reich an Vitamin C und dürften daher genauso beworben werden. Tatsächlich passiert das aber selten.

Was drin sein darf

Im Gesetz steht, dass Nahrungsergänzungsmittel Konzentrate von „Nährstoffen sowie anderen Stoffen mit ernährungspezfischer oder sonstiger Wirkung“ sind. Übersetzt heißt das: Sie können klassische Nährstoffe wie Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente sowie Fettsäuren, aber auch andere Stoffe wie Lycopin, Glucosamin oder Kräuterextrakte enthalten. Selbst Konzentrate von Algen wie Spirulina und Chlorella, Bierhefe, Kieselerde oder Gelée Royal werden als Nahrungsergänzung vertrieben. Die Liste ließe sich weiter fortsetzen.

In Fachkreisen wird viel darüber debattiert, welche Nahrungsergänzungsmittel eigentlich sinnvoll sind – und für wen konkret. Eine Antwort dazu können zum Beispiel eine Ernährungsfachkraft oder Ärztinnen und Ärzte geben. Das Lebensmittelrecht beantwortet solche individuellen Fragen nicht. Es trifft allgemeine Regelungen, damit die auf dem Markt verfügbaren Lebensmittel sicher sind und Verbraucherinnen und Verbraucher nicht getäuscht werden. Eine rechtliche Anforderung, dass Nahrungsergänzungsmittel nutzbringend sein müssen, gibt es nicht.

Herstellerfirmen in der Pflicht

Konkrete Regeln zur Zusammensetzung ihrer Produkte gibt es nur wenige – entscheidend ist, dass das Produkt sicher ist. Dafür verantwortlich ist die Firma, die die Produkte herstellt oder auf den Markt bringt. Einige Zutaten wurden aus Sicherheitsgründen für Lebensmittel, also auch Nahrungsergängsmittel, ausdrücklich verboten, etwa Ephedrakraut und Zubereitungen daraus. Für Monacoline – auch als Roter Reis bekannt – sind Höchstmengen vorgeschrieben. Nahrungersgänzungsmittel dürfen auch keine Stoffe mit arzneilicher Wirkung enthalten.

Klartext Nahrungsergänzung

Die Verbraucherzentrale liefert Verbraucher*innen und Multiplikator*innen eine unabhängige, interaktive Informationsplattform mit dem Ziel, mehr Transparenz sowie Risikobewusstsein für Nahrungsergänzungsmittel zu schaffen und die Marktsituation zu verbessern.

https://www.verbraucherzentrale.de/klartext-nahrungsergaenzung

Weitere Informationen

Welche rechtlichen Regelungen gelten für Nahrungsergänzungsmittel?

Nahrungsergänzungsmittel unterliegen, wie alle Lebensmittel, der EU-Lebensmittel-Basisverordnung Nr. 178/2002 und dem nationalen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Normen bestimmen Pflichten für Lebensmittelunternehmen und Aufgaben für Behörden, die vor allem dazu dienen, den gesundheitlichen Verbraucherschutz und einen fairen Wettbewerb auf dem Lebensmittelmarkt zu gewährleisten.

Die nationale Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) definiert rechtlich verbindlich, was Nahrungsergänzungsmittel sind und wie sie gekennzeichnet werden müssen. Sie regelt außerdem, welche Vitamin- und Mineralstoffverbindungen ihnen zugesetzt werden dürfen. Weitere spezifische Vorgaben über Zutaten enthält sie nicht. Höchstmengen für Vitamine und Minerstoffe gibt es bislang nicht, hieran wird auf EU-Ebene derzeit gearbeitet. Die NemV setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Das bedeutet, dass EU-weit einheitliche Regeln für Nahrungsergänzungsmittel gelten.

Werden Nahrungsergängzungmittel gesundheitsbezogen beworben, gelten die Vorgaben der Health Claims-Verordnung (EU) Nr. 1924/2006. Die Anreicherungsverordnung (EU) Nr. 1925/2006 verbietet oder beschränkt den Einsatz bestimmter Stoffe in Lebensmitteln, auch in Nahrungsergänzungsmitteln. Zum Beispiel ist die Verwendung von Ephedrakraut oder Yohimberinde und hieraus hergestellten Zubereitungen verboten.

Handelt es sich immer um ein Nahrungsergänzungsmittel, wenn es auf der Packung steht?

Das Lebensmittelkennzeichnungsrecht fordert: Was auf der Packung steht, muss auch drin sein. Andernfalls ist das irreführend. Steht dort also „Nahrungsergänzungsmittel“, sollte es sich auch um solch ein Produkt handeln. Allerdings stellt die amtliche Lebensmittelüberwachung immer wieder fest, dass Produkte als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden, die keine sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Produkte, die pharmakologisch wirksame Stoffkonzentrationen enthalten und deshalb unter das Arzneimittelrecht fallen. Wer sich unsicher ist, es wirklich mit einer Nahrungsergänzung zu tun zu haben, kann zum Beispiel die Verbraucherzentralen um Rat fragen.

Manchmal enthalten Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel dieselben Inhaltstoffe: Wie ist das möglich?

Ein Produkt kann immer nur eins sein – Lebensmittel oder Arzneimittel. Bei Pizza, Kürbis oder Joghurt fällt die Zuordnung leicht. Vitamin- und Mineralstofftabletten sind sowohl als Arzneimittel als auch als Nahrungsergänzungsmittel auf dem Markt. Auch Ginkgo, Melisse oder das körpereigene Hormon Melatonin findet man in beiden Produktgruppen.

Zur rechtlichen Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln gibt es eine Reihe von Kriterien. Ein Merkmal dabei ist die „pharmakologische Wirkung“. Teil der Arzneimitteldefinition ist, dass Arzneimittel eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung haben. Vereinfacht ausgedrückt ist damit gemeint, dass Arzneimittel den menschlichen Organismus gezielt beeinflussen, zum Beispiel um eine bestimmte Körperfunktion wiederherzustellen oder zu korrigieren. Eine solche Wirkung dürfen Nahrugnsergänzungsmittel nicht haben, denn sie sind Lebensmittel.

Wichtig für eine Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmittel ist außerdem, welche Informationen auf der Verpackung stehen und wie die Produkte beworben werden. Bei Nahrungsergänzungsmittel darf dadurch nicht der Eindruck entstehen, dass sie zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten geeignet sind.

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