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Manche Menschen bekommen eine allergische Reaktion, wenn sie bestimmte Lebensmittel essen. Für sie gibt es verpflichtende Allergeninformationen – auf verpackter und auf loser Ware.

Getreideähre, Weizenkörner, Brötchen und ein Schild mit der Aufschrift "Gluten"
AdobeStock/nadianb

Diese Informationen gibt es auch in Einfacher Sprache

Eine Allergenkennzeichnung von verpackten und unverpackten Lebensmitteln ist in allen EU-Mitgliedsländern verpflichtend, das schreibt die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) vor. Die vierzehn Lebensmittel – die sogenannten „Allergenen Vierzehn“ –, die in Europa etwa 90 Prozent aller Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten auslösen, müssen für Verbraucher*innen immer erkennbar sein. Wie Allergene auf dem Etikett verpackter Lebensmittel angegeben werden müssen, regelt die LMIV EU-weit einheitlich.

Die Art und Weise der Allergeninformationen bei loser Ware dürfen die Nationalstaaten individuell regeln. Das hat Deutschland mit der Lebensmittelinformations-Durchführungs-Verordnung (LMIDV) getan. Die LMIDV regelt außerdem, welche Sanktionen die amtliche Überwachung verhängen darf, wenn gegen diese Informationspflichten verstoßen wird.

Kennzeichnung verpackter Ware

Die Kennzeichnung bei verpackter Ware können Sie auf dem Etikett an verschiedenen Stellen finden: Im Zutatenverzeichnis müssen die "Allergenen Vierzehn" unter konkreter Benennung des jeweiligen Lebensmittels optisch hervorgehoben werden, beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung. Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste, wie zum Beispiel Wein muss ein zusätzlicher Hinweis gegeben werden, etwa "enthält Schwefel".

Die "Allergenen 14"

  • Glutenhaltige Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder deren Hybridstämme
  • Krebstiere wie Krebse, Garnelen, Krabben, Hummer etc.
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse, Queenslandnüsse
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder l)
  • Süßlupinen
  • Weichtiere (zum Beispiel Schnecken, Muscheln, Tintenfisch etc.)

Die Kennzeichnungspflicht gilt in allen Ländern der EU – und zwar auch für Trägerstoffe oder wenn eigentlich vereinfachende Begrifflichkeiten in der Kennzeichnung erlaubt wären. Sie  können zum Beispiel erkennen:

  • ob das Lecithin in der Schokolade aus Ei oder Soja hergestellt wurde,
  • ob ein glutenhaltiges Getreide im Paniermehl steckt,
  • ob Sellerie in der Gewürzmischung enthalten ist,
  • ob Milchzucker als Trägerstoff für die Vitaminmischung verwendet wurde.

Einige Zutaten werden durch industrielle Verarbeitungsprozesse jedoch so stark verändert oder aufgereinigt, dass sie ihr allergenes Potential verlieren. Dazu gehört zum Beispiel Glukosesirup aus Weizenstärke oder Schalenfrüchte (z.B. Nüsse) für Destillate von Spirituosen. Sie sind von der Kennzeichnungspflicht befreit.

Auch Speiseinsekten können Allergien auslösen

Speiseinsekten enthalten natürlicherweise Proteine, die denen der Weich- und Krustentiere ähnlich sind. Im Rahmen der Risikobewertung wurde festgestellt, dass sie daher bei bestimmten Menschen Allergien auslösen können. Deshalb tragen die meisten Lebensmittel mit oder aus Speiseinsekten den Hinweis „Der Verzehr kann bei Menschen mit einer bekannten Allergie gegen Krebstiere sowie Hausstaubmilben allergische Reaktionen auslösen“. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zu dieser Kennzeichnung gibt es bislang jedoch nicht, sie gilt lediglich in Einzelfällen, etwa beim Mehlwurm und der Wanderheuschrecke.

Wie häufig der Verzehr von Speiseinsekten in Europa allergischen Reaktionen auslöst, ist offen. Dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sind laut einer Stellungnahme vom Juni 2023  bislang keine schweren Fälle in Deutschland bekannt geworden. Allerdings sei der Konsum von Speiseinsekten hierzulande auch noch selten.

Kennzeichnung loser Ware

Bei unverpackten Lebensmitteln in Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, in der Gemeinschaftsverpflegung oder auf dem Wochenmarkt müssen schriftliche Informationen über Allergene vor Kaufabschluss in deutscher Sprache zugänglich sein. Die Allergeninformation kann an verschiedenen Stellen gegeben werden:

  • auf einem Schild an oder in der Nähe des Lebensmittels,
  • in einer Information auf Speisen- oder Getränkekarten oder im Preisverzeichnis (auch als Fußnote möglich),
  • auf einem Aushang in der Verkaufsstätte,
  • in einer sonstigen leicht zugänglichen schriftlichen oder elektronische Information (z. B. Kladde, Prospekt, PC, Terminal, Ausdruck aus  Waagen etc.).

Eine mündliche Information ist ebenfalls möglich, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die Mitarbeiter müssen bei Nachfrage sichere Angaben machen. Das setzt voraus, dass sie gut über alle verwendeten allergenen Zutaten informiert sind.
  2. Eine schriftliche Dokumentation der allergenen Zutaten liegt vor (siehe oben).
  3. Die schriftliche Aufzeichnung ist der Behörde und dem Verbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich.
  4. Es gibt einen deutlichen Hinweis auf die entsprechende Informationsmöglichkeit durch z. B. ein Schild im Verkaufsraum, Hinweis in der Speisenkarte / im Plan.

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