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Mit seinem Urteil vom 22. Juni 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Einstufung der Pflanze Jiaogulan (Gynostemma pentaphyllum) als neuartiges Lebensmittel bestätigt.

wasanajai / stock.adobe.com

Die aus Ostasien stammende, auch als Fünfblattginseng bekannte Pflanze Jiaogulan gehört zu den Kürbisgewächsen (Cucurbitaceae). Es handelt sich um eine winterharte, krautige Kletterpflanze, die bis zu drei Meter hoch werden kann und ähnliche Inhaltsstoffe enthält wie Ginseng. In China und Japan werden Aufgüsse der Pflanze seitJahrhunderten als Lebensmittel verzehrt. Sie gilt dort als „Kraut der Unsterblichkeit“. So soll sie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs vorbeugen, das Immunsystem stärken, die Blutbildung anregen und den Blutzuckerspiegel senken.

Im vorliegenden Fall hatte ein Lebensmittelunternehmen über seinen Onlineshop unter anderem „Jiaogulan Aroma Aufguss (100 g)“ und „Jiaogulan Aroma Aufguss Beutel (20 Stück)“ vertrieben. Jiaogulan wurdedabei als „Kraut der Unsterblichkeit“ beworben. Nachdem das zuständige Untersuchungsamt Jiaogulan als neuartiges Lebensmittel eingestuft hatte, untersagte die Vollzugsbehörde das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse, da für sie keine Zulassungnach der Novel-Food-Verordnung vorliegt. Dagegen hatte das Unternehmen geklagt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied nun zugunsten der Überwachungsbehörde. Seiner Auffassung nach hat das Unternehmen nicht hinreichend dargelegt, dass Jiaogulan in der EUvor dem Stichtag 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang zum menschlichen Verzehr verwendet worden ist. Das Unternehmen hatte geltend gemacht, dass Jiaogulan in Tschechien und der Slowakei nicht als neuartiges Lebensmittel gelte. Außerdem verwies das Unternehmen auf das Kochbuch „Die Jiaogulan-Kräuterküche“ von Karl Heinrich, dessen erste Auflage 1994 erschienen sei. In „naturorientierten Konsumentenkreisen“ und ethnischen Bevölkerungsgruppensei die Pflanze auch in der EU seit vielen Jahren als Nahrungsergänzungsmittel in Verwendung. Keines dieser Argumente hielt der Verwaltungsgerichtshof jedoch für hinreichend belegt.

Der Artikel ist erschienen in der Ernährung im Fokus Herbstausgabe 03 2022.

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