Power für das Immunsystem?

Womit Nahrungsergänzungsmittel beworben werden dürfen

Eine Frau steht vor einem Regal mit Nahrungsergänzungsmitteln und liest die Beschriftung auf der Verpackung. © Rido – stock.adobe.com

(BZfE) – „Für die Nerven!“ oder „Fürs Immunsystem!“ – viele Nahrungsergänzungsmittel werden mit plakativen Botschaften beworben. Solche unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) sind grundsätzlich verboten. Beziehen sich die Angaben aber auf spezifische Inhaltsstoffe, können sie erlaubt sein. Welche Aussagen das sind, ist gesetzlich genau geregelt. Wer diese Systematik kennt, ist gut gewappnet, übertriebene von faktenbasierter Werbung zu unterscheiden.

Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur mit Health Claims beworben werden, wenn diese Aussagen wissenschaftlich geprüft und zugelassen sind. Das regelt die europäische Health-Claims-Verordnung. Sie schreibt außerdem vor, dass Health Claims nicht missverständlich und nicht täuschend sein dürfen. Deshalb muss auf dem Etikett oder in der Werbung zum Beispiel immer deutlich erkennbar sein, auf welchen konkreten Inhaltsstoff sich ein Gesundheitsversprechen bezieht. So ist zum Beispiel die Aussage „Diese Kapseln unterstützen ihr Immunsystem“ auf einem Nahrungsergänzungsmittel für sich genommen unzulässig. Sie ist erlaubt, wenn eine bestimmte Menge an Vitamin C in der empfohlenen Verzehrmenge enthalten ist und außerdem auf dem Etikett erkennbar ist, dass das Vitamin C für die versprochene Wirkung verantwortlich ist. 

Für allgemeine oder unspezifische Gesundheitsbotschaften wie „für die Nerven“ gilt noch eine Extra-Regel: Solchen inhaltlich schwer fassbaren Aussagen muss immer eine konkrete, zugelassene Gesundheitsaussage beigefügt sein. Zum Beispiel „Riboflavin trägt zur normalen Funktion des Nervensystems bei.“ Denn nur dann können Verbraucherinnen und Verbraucher erkennen, um was für eine Wirkung es geht und welcher Inhaltstoff des Produktes dafür verantwortlich ist. Dafür gibt es genaue Regeln: Der Werbespruch und die zugelassene Gesundheitsangabe müssen inhaltlich zusammenpassen. Und die Angaben müssen auf einen Blick wahrnehmbar sein, also zum Beispiel über- oder nebeneinanderstehen. Erlaubt ist es aber auch, wenn ein gut sichtbarer Sternchen-Verweis zu den weiteren Informationen führt.

Etwas schwieriger ist es teilweise zu erfassen, ob ein lockerer, gesundheitsbezogener Werbespruch und eine zugelassene Angabe wirklich deckungsgleich sind. Wenn zum Beispiel die Kurzbotschaft „für die Muskeln“ auf der Verpackung eines Nahrungsergänzungsmittels steht, dann deckt sich dies mit der zugelassenen Angabe „Calcium trägt zur normalen Muskelfunktion bei“: Denn in beiden Fällen wird der Ort der Wirkung genannt. Und es wird deutlich: Die Wirkung geht auch nicht über die normale Körperfunktion hinaus. Die Kurzbotschaft „fürs Immunsystem“ könnte durch die zugelassene Angabe „Vitamin C unterstützt die normale Funktion des Immunsystems“ erklärt werden. Anders wäre das, wenn mit der Botschaft „Volle Power für ihr Immunsystem“ geworben würde. Solch eine Wirkungsbehauptung geht weit über den zugelassenen Health Claim für Vitamin C hinaus und ist daher verboten.

www.bzfe.de

Weitere Informationen:

BZfE: Nahrungsergänzungsmittel – Antworten auf die wichtigsten Fragen

Verbraucherzentrale: Klartext Nahrungsergänzung

Bundesinstitut für Risikobewertung: Mikronährstoffe und Co.

Justiz NRW: Beispiel gesundheitsbezogene Angaben

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