Die Regeln hinter dem Honig-Glas

Qualität, Reinheit, Herkunft

Eine Biene sitzt auf einer Wabe © Aleksandr Rybalko – stock.adobe.com

(BZfE ) – Honig gehört zu den beliebtesten Naturprodukten. Damit Verbrauchende sicher sein können, was im Glas steckt, gibt es in Deutschland strenge Richtlinien. Für die Kennzeichnung ist neben dem allgemeinen Lebensmittelrecht und den Leitsätzen für Honig vor allem die Honigverordnung maßgeblich. Diese regelt unter anderem Qualitätsmerkmale und Pflichtangaben für Honig. Sie setzt eine EU-Richtlinie von 2001 in nationales Recht um. Damit sind die Anforderungen an Honig in der gesamten Europäischen Union vergleichbar.

Die allgemeinen Qualitätsanforderungen geben beispielweise vor, dass dem Honig keine anderen Stoffe zugefügt werden dürfen, eine Reinheitsvorgabe sozusagen. Damit ist klargestellt, dass ein Honig, dem beispielsweise Fremdzucker wie Zuckersirup zugesetzt wurde – eine der häufigsten Fälschungsarten – kein Honig (mehr) ist. Auch die Zugabe etwa von Gewürzen wie Zimt, Ingwer, Nelken oder Gewürzmischungen bewirkt, dass dies kein Honig nach Definition der Honigverordnung mehr ist. Eine Bezeichnung des Lebensmittels wie „Honig mit Zimt“ ist deshalb nicht möglich. Es sind Lebensmittel eigener Art und eine korrekte Bezeichnung, die nicht gegen die Vorgaben verstößt, wäre etwa „Zubereitung aus Honig und gemahlenem Zimt“.

Ferner muss Honig, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Ihm dürfen weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden. Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad und keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen. 

Die spezifischen Qualitätsanforderungen legen Mindest- beziehungsweise Höchstwerte für verschiedene Inhaltsstoffe und Parameter fest. Der Zuckergehalt (Saccharose) mit seinen Einzelkomponenten Fruchtzucker (Fructose) und Traubenzucker (Glucose) ist dabei besonders wichtig. So muss beispielsweise der Fructose- und Glucosegehalt in Summe bei Blütenhonig mindestens 60 Gramm pro 100 Gramm betragen. Der Saccharosegehalt darf im Allgemeinen höchstens bei 5 Gramm pro 100 Gramm liegen. Ferner sind Höchstwerte für den Wassergehalt, den Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen und den Gehalt an freien Säuren festgelegt.

Die Honigverordnung wird zurzeit angepasst. Die Neuregelung tritt voraussichtlich im Juni 2026 in Kraft. Sie betrifft vor allem die Angabe der Ursprungsländer auf dem Etikett. Bezüglich der Herkunftsangabe genügt es bis dato, wenn bei Importhonig auf dem Etikett angegeben wurde: „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ bzw. „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“.

Künftig gilt: Bei Mischhonigen müssen alle Herkunftsländer in absteigender Reihenfolge genannt werden. Der jeweilige prozentuale Honig-Anteil der Länder ist zusätzlich aufzuführen. Das ist notwendig, denn Meldungen über verfälschte Honige im internationalen Handel häufen sich. Nicht nur Falschangaben zur regionalen Herkunft werden moniert, auch Honige mit falschen Trachtangaben bis hin zu Beimengungen von Zuckersirupen wurden identifiziert. Honig wurde gestreckt oder unreifer Honig wurde maschinell getrocknet. Diese Verfälschungen sind sehr schwierig nachzuweisen.

Werden Honige mit dem Hinweis „Premium“ beziehungsweise „Auslese“ ausgelobt, müssen sie laut den Leitsätzen für Honig deutlich strengere Qualitätskriterien erfüllen, als in der Deutschen Honigverordnung gefordert. Dazu zählen ein besonders niedriger Wassergehalt, eine hohe Aktivität des Enzyms Invertase und andere Kriterien, die von der Reife des Honigs zeugen sowie von einer besonders sorgfältigen Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Abfüllung. Ähnlich strenge Kriterien stellt der Deutsche Imkerbund (D.I.B.) an Honige, die unter seiner geschützten Marke „Echter Deutscher Honig“ im D.I.B.-Glas mit Gewährverschluss angeboten werden.

Der Unterschied zwischen Bio-Honig und konventionellem Honig liegt zum einen in der Auswahl der Standorte: Bei Bio-Honig sollen ringsum im Wesentlichen keine konventionell bewirtschafteten Flächen vorhanden sein. Zum anderen werden die steuerbaren imkerlichen Tätigkeiten definiert, zu denen vor allem die ökologische Haltung der Bienen sowie die Gewinnung, Behandlung, Verarbeitung und Lagerung des Bio-Honigs gehören. Zum Beispiel bevölkern ökologisch gehaltene Honigbienen nur Beuten (= Fachbegriff für die künstliche Behausung eines Bienenvolkes) aus Holz oder anderen Naturstoffen und die Mittelwände der Waben bestehen aus Bio-Wachs. Zudem haben Bio-Anbauverbände Erzeugungsrichtlinien, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen. 

Rüdiger Lobitz, bzfe.de

Weitere Informationen:

BZfE: Honig – mehr als nur süß – die große Geschmacksvielfalt

BZL: Honig

DLMBK: Leitsätze Honig 

Bundesamt für Justiz: Honigverordnung (HonigV)

BMLEH: Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

(Bildquelle: © Aleksandr Rybalko – stock.adobe.com)