Marmelade darf jetzt auch offiziell Marmelade heißen

Änderungen der Konfitüren-Verordnung

Vor einem grauen Hintergrund stehen drei Gläser mit Marmelade in Gelb, Rot und Lila, daneben liegen einige Beeren und Minzblätter. © ricka_kinamoto – stock.adobe.com

(BZfE) – Ab dem Sommer 2026 darf sie offiziell so heißen, wie ihre Fans sie nennen: Der Begriff „Marmelade“ ist dann nicht mehr nur Zubereitungen aus Zitrusfrüchten vorbehalten, sondern darf auch bei süßen Aufstrichen aus anderen Früchten wie Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen verwendet werden. Die Europäische Union (EU) hatte die sogenannten „Frühstücksrichtlinien“ 2024 geändert und mit der Umsetzung in deutsches Recht ist nun die Möglichkeit gegeben, jahrzehntelange Sprach-Wirrwarr vom (Frühstücks-)Tisch zu tilgen.

Bisher durfte im Handel nur ein Fruchtaufstrich aus Zitrusfrüchten mit einem bestimmten Fruchtgehalt als „Marmelade“ bezeichnet werden. Alle anderen Erzeugnisse mussten als „Konfitüre“ oder „Fruchtaufstrich“ verkauft werden. Ausnahmen gab es für die Direktvermarktung. Im alltäglichen Sprachgebrauch ist das alles kaum angekommen – oder bei wem gab es zum Frühstück schon ein „Konfitürenbrot“?

Mit der Änderung der Konfitüren-Verordnung dürfen alle fruchtigen Aufstriche, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen, als „Marmelade“ bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ ersetzt zudem den Begriff „Marmelade“ bei Zitrusfrüchten. In der Bezeichnung  „Zitrusmarmelade” kann „Zitrus" aber auch durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.

Die Änderung wurde durch den Brexit möglich. Die britische Regierung hatte sich bereits 2021 von der alten EU-Regelung verabschiedet und den Begriff „Marmelade“ für alle Fruchtaufstriche freigegeben. Später passte die EU ihre Richtlinie an und ebnete damit auch einen Weg für Hersteller und Handel zur Verwendung des Begriffs „Marmelade“ beispielsweise aus Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen. „Am Frühstückstisch der Verbrauchenden ändert das wohl wenig“, sagt Gabriele Kaufmann vom Bundeszentrum für Ernährung (BZfE). „Aber der rechtlich korrekte Sprachgebrauch wird damit ein wenig alltagsnäher.“

Ab dem 14. Juni 2026 gelten die veränderten Regelungen für alle neu produzierten Aufstriche. Bereits hergestellte Bestände dürfen wie gehabt abverkauft werden. Die Regelungen zur Bezeichnung sind aber kein „Muss“, sondern ein „Kann“. Das heißt: Hersteller können bei der Bezeichnung wählen zwischen Konfitüre und Marmelade. So stehen vermutlich im Übergangszeitraum - und auch darüber hinaus - eine Erdbeer-Konfitüre und eine Erdbeer-Marmelade im Regal nebeneinander.

Die deutsche Konfitüren-Verordnung regelt seit 2003 die Bezeichnung und Zusammensetzung der süß-fruchtigen Brotaufstriche. Die jüngste Fassung lockert nicht nur die Namensregeln, sondern ändert auch den jeweiligen Fruchtgehalt. So wird der Mindestfruchtgehalt von Konfitüre von 350 Gramm auf 450 Gramm je Kilogramm angehoben, bei der Bezeichnung „Konfitüre Extra“ von 450 Gramm auf 500 Gramm pro Kilogramm. Für bestimmte Fruchtarten können andere Mengen gelten wie zum Beispiel bei Johannisbeeren oder Quitten. Aber auch das dürfte vielen Verbrauchenden gut schmecken. Und wenn doch nicht, bleibt immer noch die eigene Herstellung – wie auch immer man seinen süßen Brotaufstrich zu Hause bezeichnet.

Astrid Donalies,bzfe.de

Dies ist eine korrigierte Fassung der Meldung aus dem BZfE-Newsletter vom 01. April 2026. In dieser Meldung „Marmelade darf jetzt auch offiziell Marmelade heißen" im BZfE-Newsletter haben sich bedauerlicherweise Fehler eingeschlichen, die wir hiermit korrigieren.,

Weitere Informationen:

Die aktuelle Verordnung findet sich beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)

Weitere lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu finden: Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften. (PDF-Datei, ca. 310 KB, evtl. nicht barrierefrei)

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(Bildquelle: © ricka_kinamoto – stock.adobe.com)