Marmelade darf jetzt auch offiziell Marmelade heißen

Änderungen der Konfitüren-Verordnung

Vor einem grauen Hintergrund stehen drei Gläser mit Marmelade in Gelb, Rot und Lila, daneben liegen einige Beeren und Minzblätter. © ricka_kinamoto – stock.adobe.com

(BZfE) – Ab dem Sommer 2026 darf sie offiziell so heißen, wie ihre Fans sie nennen: Der Begriff „Marmelade“ ist dann nicht mehr nur Zubereitungen aus Zitrusfrüchten vorbehalten, sondern darf auch bei süßen Aufstrichen aus Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen verwendet werden. Die Europäische Union (EU) hatte die entsprechende „Frühstücksrichtlinie“ 2024 geändert und mit der Umsetzung in deutsches Recht ist nun das jahrzehntelange Sprach-Wirrwarr vom (Frühstücks-)Tisch. 

Bisher durfte im Handel nur Konfitüre aus Zitrusfrüchten als „Marmelade“ bezeichnet werden. Alle anderen Fruchtaufstriche mussten als „Konfitüre“ oder „Fruchtaufstrich“ verkauft werden. Ausnahmen gab es für die Direktvermarktung. Im alltäglichen Sprachgebrauch ist das alles kaum angekommen – oder bei wem gab es zum Frühstück schon ein „Konfitürenbrot“?

Mit der Änderung der Konfitüren-Verordnung dürfen alle fruchtigen Aufstriche, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, als „Marmelade“ bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ ersetzt zudem den Begriff „Marmelade“ bei Zitrusfrüchten.

Die Änderung wurde durch den Brexit möglich. Die britische Regierung hatte sich bereits 2021 von der alten EU-Regelung verabschiedet und den Begriff „Marmelade“ für alle Frucht-Aufstriche freigegeben. 2024 zog die EU nach und passte ihre Verordnung an den allgemeinen Sprachgebrauch an. „Am Frühstückstisch der Verbrauchenden ändert das wohl wenig“, sagt Gabriele Kaufmann vom Bundeszentrum für Ernährung (BZfE). „Aber der rechtlich korrekte Sprachgebrauch wird damit ein wenig alltagsnäher.“

Spätestens ab dem 14. Juni 2026 müssen alle ab dato neu produzierten Aufstriche nach der neuen Regelung gekennzeichnet werden. Bis dahin hergestellte Bestände dürfen wie gehabt abverkauft werden. So stehen vermutlich im Übergangszeitraum eine Erdbeer-Konfitüre und eine Erdbeer-Marmelade im Regal nebeneinander.

Die Konfitüren-Verordnung regelt seit 2003 die Bezeichnung und Zusammensetzung der süß-fruchtigen Brotaufstriche. Die jüngste Fassung lockert nicht nur die Namensregeln, sondern präzisiert auch die Kennzeichnungspflichten. So müssen künftig die Ursprungsländer des Fruchtanteils bei Mischungen in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Der Mindestfruchtgehalt wird zudem von 350 Gramm auf 450 Gramm je Kilogramm angehoben, bei der Bezeichnung „Extra“ von 450 Gramm auf 500 Gramm pro Kilogramm. Auch das dürfte vielen Verbrauchenden gut schmecken. Und wenn doch nicht, bleibt immer noch die eigene Herstellung – wie auch immer man seinen Brotaufstrich daheim bezeichnet.

Astrid Donalies, bzfe.de

Weitere Informationen:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)

BZfE: Sommerfrüchte im Glas 

BZfE: Obst einkochen – Wie kann ich Konfitüre, Marmelade und Gelee selber machen?

Zu gut für die Tonne: Lagerung, Haltbarkeit und Verwertung von Konfitüre und Marmelade 

BZfE: Der Saisonkalender – Einkaufshilfe für saisonales Obst und Gemüse

(Bildquelle: © ricka_kinamoto – stock.adobe.com)