Werbung mit Umweltfreundlichkeit wird strenger

Neue Regeln für Aussagen auf Lebensmitteln

Eine junge Frau liest beim Kauf eines Milchprodukts im Supermarkt das Produktetikett. © Drazen – stock.adobe.com

(BZfE) – Pauschale Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltschonend“ oder „klimafreundlich“ auf Produkten sind künftig nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das betrifft auch Lebensmittel und deren Werbung. Mit der sogenannten Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo-RL) werden die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation strenger. Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorgaben EU-weit anzuwenden. Deutschland hat sie bereits durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.

Der Begriff der „allgemeinen Umweltaussage“ ist besonders relevant. Darunter fallen schriftliche, mündliche oder audiovisuelle Aussagen mit Umweltbezug, die nicht auf demselben Medium – also etwa direkt auf der Verpackung oder im Werbespot – spezifiziert werden. Typische Beispiele sind Begriffe wie „grün“, „naturfreundlich“ oder „ökologisch“. Solche Aussagen sind künftig nicht zulässig, wenn sie nicht auf einer sogenannten „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ beruhen. Grundlage können etwa die Anforderungen eines offiziellen Umweltzeichens oder Vorgaben des EU-Rechts sein. Bei Bio-Produkten können hierfür auch die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung herangezogen werden. Demnach dürfen Bio-Produkte weiterhin als „biologisch“ oder „ökologisch“ bezeichnet werden.

Eine weitere Regelung betrifft Umweltvorteile, die sich nur auf einen Teil eines Produkts beziehen. Sie dürfen nicht für das gesamte Produkt gelten. So darf beispielsweise eine umweltfreundlichere Verpackung nicht dazu führen, dass das gesamte Lebensmittel als umweltfreundlich beworben wird.

Auch für freiwillige Nachhaltigkeitssiegel gelten neue Vorgaben. Sie müssen künftig entweder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen oder von einer öffentlichen Stelle festgelegt worden sein. Siegel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen künftig nicht mehr verwendet werden. Aussagen wie „klimaneutral“ sind ebenfalls nicht zulässig, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen.

Die neuen Vorgaben sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen schützen. Beim Einkauf soll künftig weniger entscheidend sein, wie „grün“ ein Produkt erscheint, sondern ob die versprochenen Umweltvorteile tatsächlich belegt sind. Das schafft Klarheit und erleichtert nachhaltigere Kaufentscheidungen. Die Vorgaben gelten auch für bereits auf dem Markt befindliche Produkte; eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist ist nicht vorgesehen. Bei Verstößen drohen den Unternehmen neben Reputationsschäden auch Sanktionen.

Melanie Kirk-Mechtel, bzfe.de

Weitere Informationen:

Europäische Union: Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo – Empowering Consumers for the Green Transition)

Ökolandbau.de: Umweltaussagen auf Bio-Produkten – Die Empowering Consumers-Richtlinie

BZfE: Zutatenliste, Werbung und Co. richtig verstehen – „Lebensmittelkennzeichnung“ für Lehrkräfte im Lernportal

BZfE: Werbung oder Pflicht? – Neue digitale Quizze zur Lebensmittelkennzeichnung

BZfE: Was verrät die Verpackung? – Mehr Durchblick bei der Kennzeichnung

BZfE: Was hat mein Essen mit dem Klima zu tun? – Fünf Klimatipps fürs Essen und Trinken

BLE-Medienservice: Bio-Lebensmittel – Fragen und Antworten